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(2) Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben innerhalb von zwei Jahren nach Aufforderung durch die Cybersicherheitsbehörde die technische, operative und organisatorische Umsetzung der Risikomanagementmaßnamen gemäß § 32 durch eine von einer unabhängigen Stelle nach den Vorgaben der Cybersicherheitsbehörde sowie auf Basis der von der jeweiligen Einrichtung durchgeführten Risikoanalyse oder einer aufgrund sonstiger Risikoabwägungen durchgeführten Prüfung, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, nachzuweisen, wobei der Nachweis der operativen sowie organisatorischen Umsetzung auch durch einschlägige gültige Zertifikate möglich ist. Davon abweichend haben wesentliche Einrichtungen die operative sowie organisatorische Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Cybersicherheitsbehörde nachzuweisen. Für Aufforderungen in Bezug auf wichtige Einrichtungen gilt § 38 Abs. 2 sinngemäß. Die erstmalige Aufforderung kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgen.
(3) Zum Nachweis der Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen durch eine von einer unabhängigen Stelle durchgeführte Prüfung gemäß Abs. 2 hat die jeweilige Einrichtung der Cybersicherheitsbehörde einen von ihren Leitungsorganen sowie den eingesetzten unabhängigen Prüfern unterzeichneten Prüfbericht über die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen einschließlich festgestellter Mängel und einen Maßnahmenplan zur Beseitigung der Mängel nach den Vorgaben der Cybersicherheitsbehörde in strukturierter Form zu übermitteln.
(2) Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben innerhalb von zwei Jahren nach Aufforderung durch die Cybersicherheitsbehörde die technische, operative und organisatorische Umsetzung der Risikomanagementmaßnamen gemäß § 32 durch eine von einer unabhängigen Stelle nach den Vorgaben der Cybersicherheitsbehörde sowie auf Basis der von der jeweiligen Einrichtung durchgeführten Risikoanalyse oder einer aufgrund sonstiger Risikoabwägungen durchgeführten Prüfung, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, nachzuweisen, wobei der Nachweis der operativen sowie organisatorischen Umsetzung auch durch einschlägige gültige Zertifikate möglich ist. Davon abweichend haben wesentliche Einrichtungen die operative sowie organisatorische Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Cybersicherheitsbehörde nachzuweisen. Für Aufforderungen in Bezug auf wichtige Einrichtungen gilt § 38 Abs. 2 sinngemäß. Die erstmalige Aufforderung kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgen.
(3) Zum Nachweis der Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen durch eine von einer unabhängigen Stelle durchgeführte Prüfung gemäß Abs. 2 hat die jeweilige Einrichtung der Cybersicherheitsbehörde einen von ihren Leitungsorganen sowie den eingesetzten unabhängigen Prüfern unterzeichneten Prüfbericht über die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen einschließlich festgestellter Mängel und einen Maßnahmenplan zur Beseitigung der Mängel nach den Vorgaben der Cybersicherheitsbehörde in strukturierter Form zu übermitteln.
In Cyberday, requirements and controls are mapped to universal tasks. A set of tasks in the same topic create a Policy, such as this one.
In Cyberday, requirements and controls are mapped to universal tasks. Each requirement is fulfilled with one or multiple tasks.




When building an ISMS, it's important to understand the different levels of information hierarchy. Here's how Cyberday is structured.
Sets the overall compliance standard or regulation your organization needs to follow.
Break down the framework into specific obligations that must be met.
Concrete actions and activities your team carries out to satisfy each requirement.
Documented rules and practices that are created and maintained as a result of completing tasks.
