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NISG 2024 is the Austrian law transposing the EU's NIS2 Directive, enhancing the cybersecurity of essential and important entities by setting security requirements for network and information systems.
The Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2024 (NISG 2024) is the Austrian implementation of the EU's NIS2 Directive.
The NIS2 Directive aims to achieve a harmonized high level of cybersecurity across the EU member states. NISG 2024 is intended to increase the cyber resilience of affected entities in Austria by setting requirements for the security of network and information systems. It covers essential and important entities and specifies the sectors that are affected, regardless of company size.Below you'll find all of the requirements of this framework. In Cyberday, we map all requirement to global tasks, making multi-compliance management easy. Do it once, and see the progress across all frameworks!
Diese Risikomanagementmaßnahmen müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der auf den Schutz von Netzwerk- und Informationssystemen sowie deren physischer Umgebung vor Cyber-Sicherheitsvorfällen abzielt. Sie müssen Maßnahmen für das Asset-Management umfassen.
Die Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen haben die Einhaltung der Risikomanagementmaßnahmen nach § 32 sicherzustellen und zu beaufsichtigen.
Die Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen müssen an für diese spezifisch gestalteten Cybersicherheitsschulungen teilnehmen.
Die Einrichtungen haben den Mitarbeitern regelmäßig entsprechende Schulungen anzubieten, damit diese ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken sowie Managementpraktiken im Bereich der Cybersicherheit und deren Auswirkungen auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste erwerben können.
Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Risikomanagementmaßnahmen in den Themengebieten der Anlage 3 umzusetzen, um die Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die sie für ihren Betrieb oder für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu beherrschen und die Auswirkungen von Cybersicherheitsvorfällen auf die Empfänger ihrer Dienste und auf andere Dienste zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Diese Risikomanagementmaßnahmen haben ein dem bestehenden Risiko angemessenes Cybersicherheitsniveau zu gewährleisten, unter Berücksichtigung 1. des Stands der Technik und gegebenenfalls der einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Normen sowie bewährte Verfahren sowie ; 2. der Kosten der Umsetzung. Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Risikomanagementmaßnahmen nach Abs.1 sind das Ausmaß der Risikoexposition der Einrichtung sowie ihrer Dienste, die Größe der Einrichtung und die Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Cybersicherheitsvorfällen und deren Schwere, einschließlich ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen, gebührend zu berücksichtigen.
Diese Risikomanagementmaßnahmen müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der auf den Schutz von Netzwerk- und Informationssystemen sowie deren physischer Umgebung vor Cyber-Sicherheitsvorfällen abzielt. Sie müssen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Richtlinien zur Risikoanalyse und zur Informationssystemsicherheit umfassen.
Diese Risikomanagementmaßnahmen müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der auf den Schutz von Netzwerk- und Informationssystemen sowie deren physischer Umgebung vor Cyber-Sicherheitsvorfällen abzielt. Sie müssen Maßnahmen zur Protokollierung und zur Erkennung von Vorfällen umfassen.
Diese Risikomanagementmaßnahmen müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der auf den Schutz von Netzwerk- und Informationssystemen sowie deren physischer Umgebung vor Cyber-Sicherheitsvorfällen abzielt. Sie müssen Maßnahmen zur Behandlung von Sicherheitsvorfällen umfassen.
Diese Risikomanagementmaßnahmen müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der auf den Schutz von Netzwerk- und Informationssystemen sowie deren physischer Umgebung vor Cyber-Sicherheitsvorfällen abzielt. Sie müssen Maßnahmen zur Geschäftskontinuität wie Backup-Management, Notfallwiederherstellung und Krisenmanagement umfassen.
Diese Risikomanagementmaßnahmen müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der auf den Schutz von Netzwerk- und Informationssystemen sowie deren physischer Umgebung vor Cyber-Sicherheitsvorfällen abzielt. Sie müssen Maßnahmen zur Sicherheit in der Lieferkette umfassen, einschließlich sicherheitsrelevanter Aspekte der Beziehungen zwischen der Einrichtung und ihren unmittelbaren Lieferanten oder Dienstleistern.
Diese Risikomanagementmaßnahmen müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der auf den Schutz von Netzwerk- und Informationssystemen sowie deren physischer Umgebung vor Cyber-Sicherheitsvorfällen abzielt. Sie müssen Maßnahmen zur Sicherheit bei der Beschaffung, Entwicklung und Wartung von Netzwerk- und Informationssystemen umfassen, einschließlich der Behandlung und Offenlegung von Schwachstellen.
Diese Risikomanagementmaßnahmen müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der auf den Schutz von Netzwerk- und Informationssystemen sowie deren physischer Umgebung vor Cyber-Sicherheitsvorfällen abzielt. Sie müssen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Richtlinien und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen im Bereich des Risikomanagements im Bereich der Cybersicherheit umfassen.
Diese Risikomanagementmaßnahmen müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der auf den Schutz von Netzwerk- und Informationssystemen sowie deren physischer Umgebung vor Cyber-Sicherheitsvorfällen abzielt. Sie müssen Maßnahmen zur grundlegenden Cyberhygiene und zur Schulung im Bereich der Cybersicherheit umfassen.
Diese Risikomanagementmaßnahmen müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der auf den Schutz von Netzwerk- und Informationssystemen sowie deren physischer Umgebung vor Cyber-Sicherheitsvorfällen abzielt. Sie müssen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Richtlinien und Verfahren zur Verwendung von Kryptografie und, sofern angemessen, zur Verschlüsselung umfassen.
Risikomanagementmaßnahmen müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der auf den Schutz von Netzwerk- und Informationssystemen sowie deren physischer Umgebung vor Cyber-Sicherheitsvorfällen abzielt. Sie müssen Maßnahmen zur Sicherheit im Personalbereich umfassen.
Diese Risikomanagementmaßnahmen müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der auf den Schutz von Netzwerk- und Informationssystemen sowie deren physischer Umgebung vor Cyber-Sicherheitsvorfällen abzielt. Sie müssen Maßnahmen zu Richtlinien für die Zugriffskontrolle umfassen.
Diese Risikomanagementmaßnahmen müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der auf den Schutz von Netzwerk- und Informationssystemen sowie deren physischer Umgebung vor Cyber-Sicherheitsvorfällen abzielt. Sie müssen Maßnahmen zur Verwendung von Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierungslösungen, gesicherten Sprach-, Video- und Textkommunikationsmitteln sowie gesicherten Notfallkommunikationssystemen innerhalb der Einrichtung umfassen, sofern angemessen.
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