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NISG 2024 is the Austrian law transposing the EU's NIS2 Directive, enhancing the cybersecurity of essential and important entities by setting security requirements for network and information systems.
The Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2024 (NISG 2024) is the Austrian implementation of the EU's NIS2 Directive.
The NIS2 Directive aims to achieve a harmonized high level of cybersecurity across the EU member states. NISG 2024 is intended to increase the cyber resilience of affected entities in Austria by setting requirements for the security of network and information systems. It covers essential and important entities and specifies the sectors that are affected, regardless of company size.Below you'll find all of the requirements of this framework. In Cyberday, we map all requirement to global tasks, making multi-compliance management easy. Do it once, and see the progress across all frameworks!
Diese Risikomanagementmaßnahmen haben Zur Sicherheit der Lieferketten sind folgende Aspekte gebührend zu berücksichtigen: a) die spezifischen Schwachstellen der einzelnen unmittelbaren Anbieter und Diensteanbieter, die Gesamtqualität der Produkte und der Cybersicherheitspraxis ihrer Anbieter und Dienstanbieter, einschließlich der Sicherheit ihrer Entwicklungsprozesse; b) die Ergebnisse der gemäß Art. 22 Abs. 1 NIS-2-Richtlinie durchgeführten koordinierten Risikobewertungen in Bezug auf die Sicherheit kritischer Lieferketten.
Wesentliche Einrichtungen haben innerhalb von drei Jahren nach Aufforderung durch die Cybersicherheitsbehörde die aktuelle Umsetzung von Risikomanagementmaßnamen gemäß § 32 gegenüber der Cybersicherheitsbehörde mittels einer Prüfung durch eine unabhängige Stelle nachzuweisen. Zu diesem Zweck hat die jeweilige wesentliche Einrichtung der Cybersicherheitsbehörde einen von vertretungsbefugten Leitungsorganen der wesentlichen Einrichtung und der unabhängigen Stelle sowie den eingesetzten unabhängigen Prüfern unterzeichneten Prüfbericht über die Wirksamkeit der aktuellen Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen gemäß § 32 einschließlich dabei festgestellter Mängel und einen diese Mängel adressierenden Maßnahmenplan nach den Vorgaben der Cybersicherheitsbehörde in strukturierter Form zu übermitteln.
Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben dem für sie zuständigen sektorspezifischen CSIRT oder den für sie zuständigen sektorspezifischen CSIRTs, in Ermangelung eines solchen an das nationale CSIRT, unverzüglich jeden erheblichen Cybersicherheitsvorfall (§ 35) zu melden. Das CSIRT leitet die Meldung unverzüglich an die Cybersicherheitsbehörde weiter.
Für die Zwecke der Meldung nach Abs. 1 haben die betroffenen Einrichtungen dem CSIRT Folgendes zu übermitteln:
Abweichend von Z 2 unterrichtet ein Vertrauensdiensteanbieter das CSIRT in Bezug auf erhebliche Cybersicherheitsvorfälle, die sich auf die Erbringung seiner Vertrauensdienste auswirken, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Cybersicherheitsvorfalls. Zusätzlich haben die betroffenen Einrichtungen alle Informationen zu übermitteln, die es dem CSIRT und der Cybersicherheitsbehörde ermöglicht zu ermitteln, ob der Cybersicherheitsvorfall grenzübergreifende Auswirkungen hat.
Soweit ein erheblicher Cybersicherheitsvorfall die Erbringung des jeweiligen Dienstes der betroffenen Einrichtung beeinträchtigt, hat die Einrichtung die Empfänger ihrer Dienste unverzüglich über diesen erheblichen Cybersicherheitsvorfall zu unterrichten und, soweit möglich, alle Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen mitzuteilen, die diese Empfänger als Reaktion auf diese Bedrohung ergreifen können.
Wesentliche und wichtige Einrichtungen sowie Einrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, können einander auf freiwilliger Basis relevante Cybersicherheitsinformationen, einschließlich Informationen über Cyberbedrohungen, Beinahe-Vorfälle, Schwachstellen, Techniken und Verfahren, Kompromittierungsindikatoren, gegnerische Taktiken, bedrohungsspezifische Informationen, Cybersicherheitswarnungen und Empfehlungen für die Konfiguration von Cybersicherheitsinstrumenten zur Aufdeckung von Cyberangriffen, übermitteln, sofern 1. dieser Informationsaustausch darauf abzielt, Cybersicherheitsvorfälle zu verhindern, aufzudecken, darauf zu reagieren oder sich von ihnen zu erholen oder ihre Folgen einzudämmen oder 2. durch diesen Informationsaustausch das Cybersicherheitsniveau erhöht wird, insbesondere indem Aufklärungsarbeit über Cyberbedrohungen geleistet wird, die Fähigkeit solcher Bedrohungen, sich zu verbreiten eingedämmt oder verhindert wird und eine Reihe von Abwehrkapazitäten, die Beseitigung und Offenlegung von Schwachstellen, Techniken zur Erkennung, Eindämmung und Verhütung von Bedrohungen, Eindämmungsstrategien, Reaktions- und Wiederherstellungsphasen unterstützt werden oder indem die gemeinsame Forschung im Bereich der Cyberbedrohungen zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen gefördert wird.
Der Informationsaustausch zwischen den wesentlichen und wichtigen Einrichtungen und gegebenenfalls ihrer Lieferanten oder Dienstleister hat im Wege von Vereinbarungen über den Informationsaustausch im Bereich der Cybersicherheit unter Beachtung des potentiell sensiblen Charakters der ausgetauschten Informationen zu erfolgen. In diesen Vereinbarungen können operative Elemente, einschließlich der Nutzung spezieller IKT-Plattformen und Automatisierungsinstrumente, der Inhalt und die Bedingungen der Vereinbarungen über den Informationsaustausch bestimmt werden.
Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben die Cybersicherheitsbehörde beim Abschluss von in Abs. 2 genannten Vereinbarungen oder über ihren Rücktritt von solchen Vereinbarungen zu unterrichten, sobald dieser wirksam wird.
Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung durch die Cybersicherheitsbehörde dieser eine Aufstellung umgesetzter Risikomanagementmaßnahmen gemäß § 32 nach den Vorgaben der Cybersicherheitsbehörde in strukturierter Form zu übermitteln (Selbstdeklaration).
Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben der Cybersicherheitsbehörde geplante Prüfungen gemäß Abs.2 und 3 spätestens einen Monat im Voraus nach den Vorgaben der Cybersicherheitsbehörde durch Übermittlung eines Prüfplans bekannt zu geben.
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