34.1: Meldung von Sicherheitsvorfällen an das CSIRT und betroffene Diensteempfänger

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Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben dem für sie zuständigen sektorspezifischen CSIRT oder den für sie zuständigen sektorspezifischen CSIRTs, in Ermangelung eines solchen an das nationale CSIRT, unverzüglich jeden erheblichen Cybersicherheitsvorfall (§ 35) zu melden. Das CSIRT leitet die Meldung unverzüglich an die Cybersicherheitsbehörde weiter.

Für die Zwecke der Meldung nach Abs. 1 haben die betroffenen Einrichtungen dem CSIRT Folgendes zu übermitteln:

  1. unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Cybersicherheitsvorfalls, eine Frühwarnung, in der gegebenenfalls angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Cybersicherheitsvorfall auf rechtswidrige und schuldhafte Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte;
  2. unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Cybersicherheitsvorfalls, eine Meldung über den Cybersicherheitsvorfall, in der gegebenenfalls die unter Z 1 genannten Informationen aktualisiert werden und eine erste Bewertung des erheblichen Cybersicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen, sowie gegebenenfalls die Kompromittierungsindikatoren angegeben werden;
  3. auf Ersuchen eines CSIRT oder gegebenenfalls der Cybersicherheitsbehörde einen Zwischenbericht über relevante Statusaktualisierungen;
  4. spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des Cybersicherheitsvorfalls gemäß Z 2 einen Abschlussbericht, der Folgendes enthält: a) eine ausführliche Beschreibung des Cybersicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen; b) Angaben zur Art der Bedrohung und zugrundeliegender Ursachen, die wahrscheinlich den Cybersicherheitsvorfall ausgelöst hat; c) Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen; d) gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des Cybersicherheitsvorfalls;
  5. soweit der Cybersicherheitsvorfall zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorlage des Abschlussberichts gemäß Z 4 noch andauert, haben die betreffenden Einrichtungen bis zu diesem Zeitpunkt einen Fortschrittsbericht zu übermitteln, wobei der Abschlussbericht bis spätestens ein Monat nach Beendigung der Vorfallsbehandlung übermittelt werden muss.

Abweichend von Z 2 unterrichtet ein Vertrauensdiensteanbieter das CSIRT in Bezug auf erhebliche Cybersicherheitsvorfälle, die sich auf die Erbringung seiner Vertrauensdienste auswirken, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Cybersicherheitsvorfalls. Zusätzlich haben die betroffenen Einrichtungen alle Informationen zu übermitteln, die es dem CSIRT und der Cybersicherheitsbehörde ermöglicht zu ermitteln, ob der Cybersicherheitsvorfall grenzübergreifende Auswirkungen hat.

This requirement is part of the framework:  
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz (Österreich)
Best practices
How to implement:
34.1: Meldung von Sicherheitsvorfällen an das CSIRT und betroffene Diensteempfänger

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Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben dem für sie zuständigen sektorspezifischen CSIRT oder den für sie zuständigen sektorspezifischen CSIRTs, in Ermangelung eines solchen an das nationale CSIRT, unverzüglich jeden erheblichen Cybersicherheitsvorfall (§ 35) zu melden. Das CSIRT leitet die Meldung unverzüglich an die Cybersicherheitsbehörde weiter.

Für die Zwecke der Meldung nach Abs. 1 haben die betroffenen Einrichtungen dem CSIRT Folgendes zu übermitteln:

  1. unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Cybersicherheitsvorfalls, eine Frühwarnung, in der gegebenenfalls angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Cybersicherheitsvorfall auf rechtswidrige und schuldhafte Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte;
  2. unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Cybersicherheitsvorfalls, eine Meldung über den Cybersicherheitsvorfall, in der gegebenenfalls die unter Z 1 genannten Informationen aktualisiert werden und eine erste Bewertung des erheblichen Cybersicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen, sowie gegebenenfalls die Kompromittierungsindikatoren angegeben werden;
  3. auf Ersuchen eines CSIRT oder gegebenenfalls der Cybersicherheitsbehörde einen Zwischenbericht über relevante Statusaktualisierungen;
  4. spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des Cybersicherheitsvorfalls gemäß Z 2 einen Abschlussbericht, der Folgendes enthält: a) eine ausführliche Beschreibung des Cybersicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen; b) Angaben zur Art der Bedrohung und zugrundeliegender Ursachen, die wahrscheinlich den Cybersicherheitsvorfall ausgelöst hat; c) Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen; d) gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des Cybersicherheitsvorfalls;
  5. soweit der Cybersicherheitsvorfall zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorlage des Abschlussberichts gemäß Z 4 noch andauert, haben die betreffenden Einrichtungen bis zu diesem Zeitpunkt einen Fortschrittsbericht zu übermitteln, wobei der Abschlussbericht bis spätestens ein Monat nach Beendigung der Vorfallsbehandlung übermittelt werden muss.

Abweichend von Z 2 unterrichtet ein Vertrauensdiensteanbieter das CSIRT in Bezug auf erhebliche Cybersicherheitsvorfälle, die sich auf die Erbringung seiner Vertrauensdienste auswirken, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Cybersicherheitsvorfalls. Zusätzlich haben die betroffenen Einrichtungen alle Informationen zu übermitteln, die es dem CSIRT und der Cybersicherheitsbehörde ermöglicht zu ermitteln, ob der Cybersicherheitsvorfall grenzübergreifende Auswirkungen hat.

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34.1: Meldung von Sicherheitsvorfällen an das CSIRT und betroffene Diensteempfänger
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Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz (Österreich)
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The ISMS component hierachy

Framework

Sets the overall compliance standard or regulation your organization needs to follow.

Requirements

Break down the framework into specific obligations that must be met.

Tasks

Concrete actions and activities your team carries out to satisfy each requirement.

Policies

Documented rules and practices that are created and maintained as a result of completing tasks.

Never duplicate effort. Do it once - improve compliance across frameworks.

Reach multi-framework compliance in the simplest possible way
Security frameworks tend to share the same core requirements - like risk management, backup, malware, personnel awareness or access management.
Cyberday maps all frameworks’ requirements into shared tasks - one single plan that improves all frameworks’ compliance.
Do it once - we automatically apply it to all current and future frameworks.