32: Meldepflichten bei erheblichen Sicherheitsvorfällen

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(1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, folgende Informationen an eine vom Bundesamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete gemeinsame Meldestelle zu melden:

  1. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte;
  2. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine Meldung über diesen Sicherheitsvorfall, in der die in Nummer 1 genannten Informationen bestätigt oder aktualisiert werden und eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen, sowie gegebenenfalls die Kompromittierungsindikatoren angegeben werden;
  3. auf Ersuchen des Bundesamtes eine Zwischenmeldung über relevante Statusaktualisierungen;
  4. spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des Sicherheitsvorfalls gemäß Nummer 2, vorbehaltlich Absatz 2, eine Abschlussmeldung, die Folgendes enthält:
    a) eine ausführliche Beschreibung des Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen;
    b) Angaben zur Art der Bedrohung beziehungsweise ihrer zugrunde liegenden Ursache, die wahrscheinlich den Sicherheitsvorfall ausgelöst hat;
    c) Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen;
    d) gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls.

Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt frühestens ab Einrichtung des Meldewegs.

(2) Dauert der Sicherheitsvorfall zum im Absatz 1 Nummer 4 genannten Zeitpunkt noch an, legt die betreffende Einrichtung statt einer Abschlussmeldung zu diesem Zeitpunkt eine Fortschrittsmeldung vor. Die Abschlussmeldung ist dem Bundesamt nach abschließender Bearbeitung des Sicherheitsvorfalls durch die betreffende Einrichtung vorzulegen.

(3) Betreiber kritischer Anlagen sind zusätzlich verpflichtet, Angaben zur Art der betroffenen Anlage und der kritischen Dienstleistung sowie zu den Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf diese Dienstleistung zu übermitteln, wenn ein erheblicher Sicherheitsvorfall Auswirkungen auf die von ihnen betriebene kritische Anlage hat oder haben könnte

Best practices
How to implement:
32: Meldepflichten bei erheblichen Sicherheitsvorfällen

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(1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, folgende Informationen an eine vom Bundesamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete gemeinsame Meldestelle zu melden:

  1. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte;
  2. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine Meldung über diesen Sicherheitsvorfall, in der die in Nummer 1 genannten Informationen bestätigt oder aktualisiert werden und eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen, sowie gegebenenfalls die Kompromittierungsindikatoren angegeben werden;
  3. auf Ersuchen des Bundesamtes eine Zwischenmeldung über relevante Statusaktualisierungen;
  4. spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des Sicherheitsvorfalls gemäß Nummer 2, vorbehaltlich Absatz 2, eine Abschlussmeldung, die Folgendes enthält:
    a) eine ausführliche Beschreibung des Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen;
    b) Angaben zur Art der Bedrohung beziehungsweise ihrer zugrunde liegenden Ursache, die wahrscheinlich den Sicherheitsvorfall ausgelöst hat;
    c) Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen;
    d) gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls.

Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt frühestens ab Einrichtung des Meldewegs.

(2) Dauert der Sicherheitsvorfall zum im Absatz 1 Nummer 4 genannten Zeitpunkt noch an, legt die betreffende Einrichtung statt einer Abschlussmeldung zu diesem Zeitpunkt eine Fortschrittsmeldung vor. Die Abschlussmeldung ist dem Bundesamt nach abschließender Bearbeitung des Sicherheitsvorfalls durch die betreffende Einrichtung vorzulegen.

(3) Betreiber kritischer Anlagen sind zusätzlich verpflichtet, Angaben zur Art der betroffenen Anlage und der kritischen Dienstleistung sowie zu den Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf diese Dienstleistung zu übermitteln, wenn ein erheblicher Sicherheitsvorfall Auswirkungen auf die von ihnen betriebene kritische Anlage hat oder haben könnte

Read below what concrete actions you can take to improve this ->
Frameworks that include requirements for this topic:
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How to improve security around this topic

In Cyberday, requirements and controls are mapped to universal tasks. A set of tasks in the same topic create a Policy, such as this one.

Here's a list of tasks that help you improve your information and cyber security related to
32: Meldepflichten bei erheblichen Sicherheitsvorfällen
Task name
Priority
Task completes
Complete these tasks to increase your compliance in this policy.
Critical
No other tasks found.

How to comply with this requirement

In Cyberday, requirements and controls are mapped to universal tasks. Each requirement is fulfilled with one or multiple tasks.

Here's a list of tasks that help you comply with the requirement
32: Meldepflichten bei erheblichen Sicherheitsvorfällen
of the framework  
NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (Deutschland)
Task name
Priority
Task completes
Complete these tasks to increase your compliance in this policy.
Critical
The step-by-step process of notification of incidents to the authorities
Critical
High
Normal
Low

The ISMS component hierachy

When building an ISMS, it's important to understand the different levels of information hierarchy. Here's how Cyberday is structured.

Framework

Sets the overall compliance standard or regulation your organization needs to follow.

Requirements

Break down the framework into specific obligations that must be met.

Tasks

Concrete actions and activities your team carries out to satisfy each requirement.

Policies

Documented rules and practices that are created and maintained as a result of completing tasks.

Never duplicate effort. Do it once - improve compliance across frameworks.

Reach multi-framework compliance in the simplest possible way
Security frameworks tend to share the same core requirements - like risk management, backup, malware, personnel awareness or access management.
Cyberday maps all frameworks’ requirements into shared tasks - one single plan that improves all frameworks’ compliance.
Do it once - we automatically apply it to all current and future frameworks.