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The Cybersicherheitsverordnung (CSV) is a Swiss ordinance detailing the implementation of the Information Security Act (ISG), mandating cyberattack reporting for critical infrastructure and defining cybersecurity roles and strategies.
The Cybersicherheitsverordnung (CSV) or Cybersecurity Ordinance is a Swiss regulation that details the implementation of the Information Security Act (ISG) concerning cybersecurity. It mandates the reporting of cyberattacks on critical infrastructure to the National Cyber Security Centre (NCSC).
The CSV defines the scope of the reporting obligation, exceptions, required content, and procedures for reporting, and it aims to strengthen Switzerland's cyber strategy by improving information exchange and prevention. It also defines the roles of the NCSC and the National Cyber Strategy Steering Committee.
Below you'll find all of the requirements of this framework. In Cyberday, we map all requirement to global tasks, making multi-compliance management easy. Do it once, and see the progress across all frameworks!
1. Die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen können dem BACS Dienstleister melden, die für sie Leistungen im Bereich der Cybersicherheit erbringen und die am Informationsaustausch teilnehmen wollen.
2. Die Dienstleister müssen sich mit der Firma oder dem Namen sowie Angaben zur Kontaktperson registrieren.
Die registrierten Organisationen und Behörden legen bei der Übermittlung von Informationen fest, an wen das BACS diese im Kommunikationssystem für den sicheren Informationsaustausch weitergeben darf, es sei denn, die Weitergabe ist gesetzlich vorgesehen.
Das BACS entscheidet über die Veröffentlichung von freigegebenen Informationen.
Die Informationsempfängerinnen und -empfänger müssen den Schutz der Informationen gewährleisten.
Die registrierten Dienstleister von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen dürfen Informationen, die sie erhalten, ausschließlich zum Schutz kritischer Infrastrukturen verwenden.
Die interessierten Behörden und Organisationen müssen dem BACS alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieses benötigt, um Auskunft über die Unterstellung unter die Meldepflicht zu erteilen.
Die Funktionsfähigkeit einer kritischen Infrastruktur gilt als gefährdet, wenn:
Eine Manipulation oder ein Abfluss von Informationen liegt vor, wenn:
Ein Cyberangriff gilt als über einen längeren Zeitraum unentdeckt, wenn der Vorfall mehr als 90 Tage zurückliegt.
Ein Cyberangriff gilt als mit Erpressung, Drohung oder Nötigung verbunden, wenn sich diese Handlungen gegen eine meldepflichtige Behörde oder Organisation richten oder gegen Personen, die für eine solche Behörde oder Organisation tätig sind.
1. Die Meldung muss nebst den Angaben nach Artikel 74e Absatz 2 ISG folgende Informationen zum Cyberangriff enthalten:
2. Sie muss zudem die Information enthalten, ob der Angriff mit Erpressung, Drohung oder Nötigung verbunden war und ob Strafanzeige erstattet wurde.
3. Sie muss folgende Informationen zu den Auswirkungen des Cyberangriffs enthalten:
4. Erfolgt die Meldung nicht über das Kommunikationssystem des BACS, so muss sie zusätzlich folgende Informationen zur meldepflichtigen Behörde oder Organisation enthalten:
1. Sind innerhalb der Meldefrist von 24 Stunden nach der Entdeckung des Cyberangriffs nicht alle erforderlichen Informationen bekannt, so gewährt das BACS der betreffenden Behörde oder Organisation eine Frist von 14 Tagen zur Ergänzung der Meldung.
2. Liegen bis zum Ablauf der Frist nicht alle erforderlichen Informationen vor, so fordert das BACS die betreffende Behörde oder Organisation auf, diese umgehend zu ergänzen oder zu bestätigen, dass die Informationen nicht vorhanden sind.
Zugang zum Kommunikationssystem des BACS für den sicheren Informationsaustausch haben alle meldepflichtigen Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen sowie Organisationen mit Sitz in der Schweiz und Behörden.
Das BACS stellt den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen technische Informationen nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b ISG zu Cyberbedrohungen und Cybervorfällen über Informationssysteme für den automatischen Austausch zur Verfügung.
Das BACS ist für die Sicherheit des Kommunikations- sowie der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Daten verantwortlich.
1. Die Organisationen und Behörden müssen sich für die Nutzung des Kommunikationssystems registrieren. Sie müssen Änderungen von Angaben unverzüglich melden.
2. Die Registrierung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
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